
Durch die Parametrierung, die Seitenbetreiber bei Facebook vornehmen, seien diese an der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fan-Seite beteiligt, so der EuGH weiter. Mit Hilfe der Daten könnte der Seiten-Betreiber Werbeaktionen, Veranstaltungen und sein Info-Angebot so zielgerichtet wie möglich gestalten. Dass die Betreiber Facebook als Plattform nutzen, entbindet sie nach Ansicht der Richter nicht von der Verantwortung für den Datenschutz. Das bedeutet im Klartext: Sollte Facebook Daten nicht gesetzeskonform verarbeiten, wären die Betreiber von Fan-Seiten automatisch mit in der Haftung.
Dies betrifft jedoch die alte Rechtslage und dem technischen Standard von 2011.
Als Ausweg kann die Verlinkung der Facebook-Seite nach der „Shariff-Methode“ rechtssicher gelöst werden. Sofern eine Facebook-Seite direkt verlinkt ist, können Daten von dem Nutzer erhoben werden. Es wird empfohlen, die Verlinkung von der eigenen Homepage durch die sogenannte Shariff-Methode vorzunehmen. Sobald der Link für die Facebook-Seite angeklickt wird, öffnet sich ein neues Fenster des verwendeten Internetbrowsers. Der jeweilige Nutzer kann in seinen Browsereinstellungen die Erhebung der Daten einstellen und z.B. Cookies deaktivieren. Durch die Nutzung der Shariff-Methode mit einem entsprechenden Hinweis in der Datenschutzerklärung des jeweiligen Seitenbetreibers kann sich der Unternehmen bzw. Inhaber der Webseite und der Facebook-Seite rechtlich und DSGVO-konform absichern. “