Eugh Entscheidung – Warum das Abschalten ihrer Facebookseite nicht nötig ist

Veröffentlicht am:
12.06.2018

Viele Kunden und Unternehmer mit einer Facebookseite generell sind in Aufruhr und überlegen, ihre Facebookseite abzuschalten, da im Raum steht, dass nicht nur der amerikanische Großkonzern für seine Datenschutz-Löcher haftet, sondern alle Facebookseitenbetreiber gleich mit. Diese Info macht momentan vielen Menschen Angst, sodass ein Abschalten der Seite unumgänglich zu sein scheint. Wir haben uns den Rat einer Expertin gesucht und die Anwältin Rahel Fischer-Battermann befragt, was sie zu diesem Thema sagt. Sie erklärt im folgenden Text, was genau eine Facebook Seite ist, worauf es ankommt und vor allem auch, wie alle Seitenbetreiber sich vor Abmahnungen schützen können – ganz ohne die eigene Facebook Seite abzuschalten:
“Die Entscheidung des EuGH zum Thema Facebook führte zu erheblicher Verunsicherung. Das Urteil bezieht sich allerdings auf die alte EU-Datenschutzrichtlinie, die seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai aufgehoben ist. Der EuGH urteilte auf Grund der alten Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO aus. Gegenstand der Entscheidung ist das Betreiben einer Facebook-Seite (Fanpage). Eine Facebook-Seite ist für den geschäftlichen Gebrauch gedacht. Darüber können Unternehmen, Organisationen, Marken und bekannte Persönlichkeiten Inhalte wie Bilder, Texte, Videos auf Facebook teilen. Eine Facebook-Seite wird von einer oder mehreren Personen verwaltet, die auch ein Facebook-Profil besitzen. Man kann aber auch eine Facebook-Seite erstellen, ohne dass es eine Verbindung zu einem privaten Profil hat. Wichtiger Unterschied zum Profil: Auf einer Seite befinden sich die Gefällt-mir-Angaben anderer User, die diese Seite „geliked“ haben. Diese Funktion gibt es auf einem Profil nicht. Dort findet man die Anzahl der Freunde und den Button „Freund/in hinzufügen“. Als User kann man auch eine Seite liken und findet dann deren News im News-Stream. Eine Facebook-Seite bietet die Möglichkeit, geschäftliche Kontaktdaten zu hinterlegen und ein Impressum einzutragen. Das ist sehr wichtig, denn eine geschäftlich genutzte Facebook-Seite ohne Impressum kann abgemahnt werden. Eine Facebook-Seite kann weit mehr als 5.000 Fans haben und über die Facebook-Suche gefunden werden.
DSGVO Abmahnung

Die Betreiber von Facebook-Seiten (Fanpages) können mit Hilfe der Funktion Facebook Insight, die ihnen Facebook als nicht abdingbaren Teil des Benutzungsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung stellt, anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten erhalten. Diese Daten werden mit Hilfe sogenannter Cookies gesammelt, die jeweils einen eindeutigen Benutzercode enthalten, der für zwei Jahre aktiv ist und den Facebook auf der Festplatte des Computers oder einem anderen Datenträger der Besucher der Facebook-Seite (Fanpage) speichert. Der Benutzercode, der mit den Anmeldungsdaten solcher Nutzer, die bei Facebook registriert sind, verknüpft werden kann, wird beim Aufrufen der Fanpages erhoben und verarbeitet.

Diese ist nicht gleichzusetzen mit der Verlinkung zu einem Facebook Profil oder einer Facebook Gruppe. Durch die Parametrierung, die Seitenbetreiber bei Facebook vornehmen, seien diese an der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fan-Seite beteiligt, so der EuGH weiter. Mit Hilfe der Daten könnte der Seiten-Betreiber Werbeaktionen, Veranstaltungen und sein Info-Angebot so zielgerichtet wie möglich gestalten. Dass die Betreiber Facebook als Plattform nutzen, entbindet sie nach Ansicht der Richter nicht von der Verantwortung für den Datenschutz. Das bedeutet im Klartext: Sollte Facebook Daten nicht gesetzeskonform verarbeiten, wären die Betreiber von Fan-Seiten automatisch mit in der Haftung. Dies betrifft jedoch die alte Rechtslage und dem technischen Standard von 2011. Als Ausweg kann die Verlinkung der Facebook-Seite nach der „Shariff-Methode“ rechtssicher gelöst werden. Sofern eine Facebook-Seite direkt verlinkt ist, können Daten von dem Nutzer erhoben werden. Es wird empfohlen, die Verlinkung von der eigenen Homepage durch die sogenannte Shariff-Methode vorzunehmen. Sobald der Link für die Facebook-Seite angeklickt wird, öffnet sich ein neues Fenster des verwendeten Internetbrowsers. Der jeweilige Nutzer kann in seinen Browsereinstellungen die Erhebung der Daten einstellen und z.B. Cookies deaktivieren. Durch die Nutzung der Shariff-Methode mit einem entsprechenden Hinweis in der Datenschutzerklärung des jeweiligen Seitenbetreibers kann sich der Unternehmen bzw. Inhaber der Webseite und der Facebook-Seite rechtlich und DSGVO-konform absichern. “

Über die
Autorin

Gizem Bayram

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